AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
DER KITCHEN AT WORK GMBH

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Kunde oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns KITCHEN AT WORK GMBH (nachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
  2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten werden die geltenden Datenschutzbestimmungen gemäß DSGVO eingehalten.
II. Bedingungen für alle Verträge
  1. Unsere angegebenen Preise verstehen sich in EURO und enthalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
  2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen.
  3. Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
  4. Eventuelle ergänzend erforderliche Maurer-, Elektriker-, Installateur- Maler- und ähnliche Arbeiten sind vom Kunden in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen, außer die Erbringung durch uns wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sollten vom Kunden zu erbringende Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.
  5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle – soweit nicht anders schriftlich vereinbart- zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau der verkauften bzw. zu montierenden Produkte ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern. Der Kunde hat bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw . Befestigen geeignet sind. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über die Tragfähigkeit der Wände und Decken, aber auch den Art und Verlauf der Versorgungsleitungen und hausbedingte Besonderheiten zu erkundigen (zB bei der Hausverwaltung, dem Vermieter oder Bauträger) und uns unaufgefordert darüber zu informieren. Anderenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
  6. Es gelten nur die in unseren Verträgen (Montageaufträgen oder Kaufverträgen) schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen (unter anderem sind die Liefer- und Zahlungskonditionen im Vertrag explizit angeführt). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen der Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, künftig vom Erfordernis der Schriftform abzugehen.
  7. Scheinen im Vertrag mehrere Personen als Besteller auf, so haften sie solidarisch zur ungeteilten Hand.
  8. Der Kunde ist – allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten – verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblatt es zu bestätigen. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie Vertragserfüllung.
  9. Gewährleistung
    Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend gilt:
    9.1. Für Unternehmer
    a. begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
    b. hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
    c. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
    9.2. Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferanten hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.
    Treten Mängel auf, ist das Zurückbehaltungsrecht bei Verbrauchern durch das Schikaneverbot begrenzt, bei Unternehmern durch die Höhe der für die Mängelbehebung angemessenen Kosten.
  10. Haftung
    Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
    10.1. Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
    – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    – bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    10.2. Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.10.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist. Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
  11. Garantie
    Eine allfällige Garantie auf Bauelemente und Geräte richtet sich nach den Hersteller- bzw. Produzentenangaben. Die Garantiebedingungen sind vom Kunden zu beachten. Der Kunde verliert beispielsweise allfällige Garantieansprüche, wenn er selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Reparaturen oder Reparaturversuche vornimmt.
  12. Zahlungsverzug
    Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Unternehmern 12% Verzugszinsen per anno, Verbrauchern 9% per anno zuzüglich Mahnspesen. Zusätzlich verrechnen wir € 36,00 pro eigenem Mahnschreiben und bei Einschaltung die Kosten des Inkassos durch Rechtsanwalt oder Inkassobüro.
III. Besondere Bedingungen für Montageaufträge
  1. Dabei wird von uns ausschließlich die Montageleistung von bereits vor Ort befindlichen, vom Kunden anderweitig gekauften Bauelementen und Geräten (im Folgenden Bauelemente) erbracht. Wir haften ausschließlich für Mängel und Schäden, die durch unsere fehlerhafte Montage verursacht werden, nicht aber für Mängel oder Schäden durch kundenseits beigestellte Bauelemente.
  2.  Sind einzelne Bauelemente im Montageauftrag enthalten, aber ohne unser Verschulden nicht am vereinbarten Montagetag vor Ort, entfallen die  Montagearbeiten dafür ersatzlos aus dem Montageauftrag und verringert sich die vereinbarte Vergütung nicht. Auf Wunsch des Kunden können die fehlenden Bauelemente in Form eines neuen Nachmontageauftrages zu Lasten des Kunden fertiggestellt werden. Hierbei erfolgt die Verrechnung einer neuen Anfahrtspauschale und der dazu notwendigen Regiezeit. Grundsätzlich können wir unsere Monteure nicht kurzfristig für andere, zusätzliche Projekte einteilen. Sollte das im Einzelfall doch möglich sein und bei uns dadurch eine Kostenersparnis eintreten, werden wir diese beim Nachmontageauftrag gutschreiben, sofern der Kunde als Verbraucher gilt.
  3. Die Montage beinhaltet grundsätzlich keine Anschlussarbeiten jeglicher Art (z.B. Strom-, Wasser- oder Gasanschluss, etc…). Wird ein derartiger Anschluss vom Kunden gewünscht, so ist dies im Montageauftrag gesondert zu vermerken. Nur original verpackte Geräte werden von uns eingebaut bzw. angeschlossen.  Anschlüsse werden von uns ab Eckventil bzw. ab Steckdose durchgeführt. Bei Wasseranschlüssen wird anschließend vor dem Kunden die Dichtheitsprobe vorgeführt und auf die Absperrmöglichkeiten hingewiesen. Wenn der Kunde Unternehmer ist, sind spätere Reklamationen ausgeschlossen, es sei denn wir hätten grob fahrlässig gehandelt. Der Kunde soll dann in regelmäßigen Abständen die Dichtheit aller Anschlüsse überprüfen.
  4. Die Montage erfolgt am vereinbarten Montagetag in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr.  Es wird uns ein Zeitfenster von drei Stunden für den Montagebeginn eingeräumt.
  5. Wir müssen die Arbeitszeit unserer Mitarbeiter einteilen. Für den Fall eines nicht gerechtfertigten Rücktritts des Kunden vom Montageauftrag müssen wir die volle Vergütung verrechnen, außer wir können die Mitarbeiter am Montagetag anderweitig für einen zusätzlichen Auftrag einsetzen, oder wir ersparen uns externe Subunternehmerkosten endgültig. Bei Auftragsstornierung durch den Kunden innerhalb von 72 Stunden vor dem vereinbarten Montagebeginn wird eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 80% des Montagepreises verrechnet. Bei Verbrauchern besteht ein richterliches Mäßigungsrecht.
  6. Der Montagepreis ist nach Beendigung der Montage in voller Höhe in bar zu bezahlen, außer der Montageauftrag sieht eine andere Zahlungsweise vor.
IV. Besondere Bedingungen für Kaufverträge
  1. Eigentumsvorbehalt: Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
  2. Unsere Verkaufspreise sind Selbstabholpreise. Wird eine Zustellung und/oder Montage gewünscht, so ist dies gesondert im Kaufvertrag anzuführen. Wird ein Pauschalbetrag inklusive Lieferung und/oder Montage vereinbart, so ist dies im Kaufvertrag ausdrücklich zu vermerken. Für Transport- oder Montageschäden haften wir nur, falls die Lieferung und/oder  Montage durch uns im Kaufvertrag vereinbart war.
  3. Handelsübliche Abweichungen der Farben bei Möbelwaren und Geräten unterschiedlicher Chargen und/oder Hersteller bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.
  4. Vereinbarte Lieferfristen sind voraussichtlich und unverbindlich zugesagt. Wird die vereinbarte Lieferzeit um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde dem Lieferanten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen in schriftlicher Form zu setzen. Lieferstörungen durch den Vorlieferanten werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Kann der Vorlieferant aufgrund von höherer Gewalt seine Verpflichtung nicht in angemessener Frist erfüllen, besteht für den Lieferanten keine Lieferverpflichtung mehr. Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten wegen Nichterfüllung oder Verzuges sind diesfalls ausgeschlossen.
  5. Für den Fall eines nicht gerechtfertigten Rücktritts des Kunden vom Kaufvertrag müssen wir den vollen Kaufpreis verrechnen, außer wir können die Ware abbestellen, zurücksenden oder unverzüglich anderweitig veräußern. In diesen Fällen schreiben wir dem Kunden gut, was wir uns durch den Entfall der Vertragserfüllung erspart haben.
V.  Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.